Der Energieausweis ist den Interessenten (Käufern, Mietern, etc.) zu übergeben. Die Angabe der Energiekennzahlen in Anzeigen (Druckmedien/Internet) ist verbindlich vorgeschrieben.
Die EnEV 2016 bezieht sich auf zwei unterschiedliche Arten von Energieausweisen. Den verbrauchsabhängigen- und den bedarfsabhängigen Energieausweis. Beide Ausweise gelten für das gesamte Objekt (innerhalb der thermischen Hülle) und sind nicht etwa für jede Wohnung einzeln auszustellen.
(a) Verbrauchsausweis (Gültigkeitsdauer 10 Jahre) Dieser Ausweis stellt die einfachste und kostengünstigste Variante dar, dem Gesetze zu genügen. Die wesentliche Grundlage für die Berechnung ist dabei der tatsächlich Energieverbrauch im Verhältnis zur Wohnfläche. Sie erhalten von Ihrem Energieberater (Aussteller) einige Datenerfassungsblätter, die Sie in Eigenregie und Verantwortung ausfüllen und zurücksenden. Aus diesen Daten erstellt der Aussteller (ohne örtliche Besichtigung) den Verbrauchsausweis. Unbedingte Voraussetzung für diese Art des Energieausweises ist, dass die kompletten energetischen Verbrauchsdaten für die Heizung und die Trinkwassererwärmung der letzten 3 Jahre lückenlos vorliegen.
Informativ: Ich biete diese Leistung ab 100,00 € (abhängig vom Umfang des Objektes) an.
(b) Bedarfsausweis (Gültigkeitsdauer 10 Jahre) Hierbei wird u.A. anhand der vorzuhaltenden Baupläne die thermische Eigenschaft der Hülle (Volumen, Flächen und Dämmung des Objektes) ermittelt, die Heizungsanlage energetisch bewertet und damit der Energiebedarf für das Objekt ermittelt. Hierbei ist die örtliche Besichtigung zwingend erforderlich.
Informativ: Die komplette Leistung biete ich ab 280,00 € (abhängig vom Umfang des Objektes und der Entfernung) an. Der Preis bezieht sich auf das gesamte Objekt - es wird nicht “pro Wohneinheit” abgerechnet.
Welchen Energieausweis schreibt das Gesetz vor? (gemäß Anforderung der EnEV)?
- Hat das Wohngebäude 5 oder mehr Wohneinheiten oder ist der Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt worden, besteht die Wahlfreiheit.
- Bestehen weniger als 5 Wohneinheiten (1-4) und ist der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden, ist zwingend der Bedarfsausweis (b) auszustellen.
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